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Informationen für Hinweisgeber

Mit Wirkung zum 02.07.2023 ist in Deutschland - zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1937 - das sogenannte „Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen“ in Kraft getreten, kurz Hinweisgeberschutzgesetz (nachfolgend HinSchG).

Das Gesetz soll sowohl den Schutz von Personen regeln, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben, sowie für diese Personen sogenannte Meldestellen einrichten, an welche sie Verstöße melden können. 

Als Verstoß gilt dabei grundsätzlich jede Handlung oder Unterlassung im Rahmen einer beruflichen, unternehmerischen oder dienstlichen Tätigkeit, die rechtswidrig ist und solche Vorschriften oder Rechtsgebiete betrifft, die in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 HinSchG fallen. Der komplette Text von § 2 HinSchG findet sich zur schnelleren Übersicht im Anschluss an diese Erläuterungen.

Als Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten ist die Contigo Energie AG verpflichtet, die Vorgaben des HinSchG umzusetzen. Dies insbesondere durch die Einrichtung einer internen Meldestelle, bei welcher Verstöße, die unter den Anwendungsbereich des HinSchG fallen, in geschützter Art und Weise gemeldet werden können.

Zu diesem Zweck wurde Frau Watson (Leitung Office Management) offiziell als Meldestellenbeauftrage eingesetzt und durch sie wurde die E-Mail-Adresse: meldestelle.contigo@gmail.com eingerichtet. (Die Wahl einer externen E-Mail-Adresse anstatt einer @contigo-energie E-Mail-Adresse erfolgt hier bewusst, um sicherzustellen, dass auch wirklich nur die Meldestellenbeauftragte Zugriff auf das zu der E-Mail-Adresse gehörende Postfach hat.)

Die Meldestellenbeauftragte ist in ihrer Tätigkeit unabhängig und wird eingehende Meldungen entsprechend den Vorgaben des HinSchG vertrauensvoll bearbeiten. Fachliche Unterstützung erfolgt, soweit nötig, durch Herrn Krause (Syndikusrechtsanwalt, Leitung Rechtsabteilung). Macht die Bearbeitung einer Meldung die Einbeziehung weiterer Personen im Unternehmen erforderlich, wird die Kenntnis der Identität einer meldenden Person, die einen unter das HinSchG fallenden Verstoß gemeldet hat, auch dabei durch die Meldestellenbeauftragte gewahrt.

Meldungen erfolgen per E-Mail an die vorgenannte E-Mail-Adresse. Damit eine Meldung bearbeitet werden kann, sollte diese E-Mail bereits eine möglichst genaue Schilderung des Verstoßes beinhalten, der gemeldet werden soll.

Wir möchten an dieser Stelle nochmal ausdrücklich darauf hinweisen, dass über die vorgenannte E-Mail-Adresse nur Verstöße im Sinne des HinSchG gemeldet werden dürfen, durch Angestellte der Contigo Energie AG, ehemalige Angestellte oder Bewerber. Die Meldestelle ist nicht als „Kummerkasten“ für zwischenmenschliche Angelegenheiten zu verstehen und die Contigo Energie AG behält sich das Recht vor, im Falle von vorsätzlichen Verstößen gegen diesen Grundsatz oder missbräuchlicher Nutzung der Meldestelle angemessene Maßnahmen zu ergreifen.

Unabhängig von der vorgenannten internen Meldestelle können Verstöße gegen des HinSchG auch über bestimmte externe Meldestellen gemeldet werden, die von auf nationaler Ebene von staatlicher Seite, bzw. auf europäischer Ebene von der EU zu bestimmten Themenbereichen eingerichtet wurden.

Dies ist auf nationaler Ebene z.B. möglich beim Bundesamt für Justiz, bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, oder beim Bundeskartellamt über folgende Links:

Auf europäischer Ebene ferner bei der Europäischen Kommission, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA), der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (AESA), der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) über folgende Links:

Der Volltext des HinSchG kann zur weiteren Information hier eingesehen oder heruntergeladen werden:

Der Volltext der EU-Richtlinie 2019/1937 kann zur weiteren Information hier eingesehen oder heruntergeladen werden:

§ 2 Hinweisgeberschutzgesetz (Sachlicher Anwendungsbereich)

 

(1) Dieses Gesetz gilt für die Meldung (§ 3 Absatz 4) und die Offenlegung (§ 3 Absatz 5) von Informationen über 

1. Verstöße, die strafbewehrt sind,

2. Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient,

3. sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft

    a) zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, unter Einschluss insbesondere des Geldwäschegesetzes und der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2019/2175 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

    b) mit Vorgaben zur Produktsicherheit und -konformität,

    c) mit Vorgaben zur Sicherheit im Straßenverkehr, die das Straßeninfrastruktursicherheitsmanagement, die Sicherheitsanforderungen in Straßentunneln sowie die Zulassung zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers oder des Personenkraftverkehrsunternehmers (Kraftomnibusunternehmen) betreffen,

    d) mit Vorgaben zur Gewährleistung der Eisenbahnbetriebssicherheit,

    e) mit Vorgaben zur Sicherheit im Seeverkehr betreffend Vorschriften der Europäischen Union für die Anerkennung von Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen, die Haftung und Versicherung des Beförderers bei der Beförderung von Reisenden auf See, die Zulassung von Schiffsausrüstung, die Seesicherheitsuntersuchung, die Seeleute-Ausbildung, die Registrierung von Personen auf Fahrgastschiffen in der Seeschifffahrt sowie Vorschriften und Verfahrensregeln der Europäischen Union für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen,

    f) mit Vorgaben zur zivilen Luftverkehrssicherheit im Sinne der Abwehr von Gefahren für die betriebliche und technische Sicherheit und im Sinne der Flugsicherung,

    g) mit Vorgaben zur sicheren Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, per Eisenbahn und per Binnenschiff,

    h) mit Vorgaben zum Umweltschutz,

    i) mit Vorgaben zum Strahlenschutz und zur kerntechnischen Sicherheit,

    j) zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der Energieeffizienz,

    k) zur Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, zur ökologischen Produktion und zur Kennzeichnung von ökologischen Erzeugnissen, zum Schutz geografischer Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel einschließlich Wein, aromatisierter Weinerzeugnisse und Spirituosen sowie garantiert traditioneller Spezialitäten, zum Inverkehrbringen und Verwenden von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Tiergesundheit und zum Tierschutz, soweit sie den Schutz von landwirtschaftlichen Nutztieren, den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung, die Haltung von Wildtieren in Zoos, den Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere sowie den Transport von Tieren und die damit zusammenhängenden Vorgänge betreffen,

    l) zu Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Organe und Substanzen menschlichen Ursprungs, Human- und Tierarzneimittel, Medizinprodukte sowie die grenzüberschreitende Patientenversorgung,

    m) zur Herstellung, zur Aufmachung und zum Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen,

    n) zur Regelung der Verbraucherrechte und des Verbraucherschutzes im Zusammenhang mit Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern sowie zum Schutz von Verbrauchern im Bereich der Zahlungskonten und Finanzdienstleistungen, bei Preisangaben sowie vor unlauteren geschäftlichen Handlungen,

    o) zum Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation, zum Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation, zum Schutz personenbezogener Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation, zum Schutz der Privatsphäre der Endeinrichtungen von Nutzern und von in diesen Endeinrichtungen gespeicherten Informationen, zum Schutz vor unzumutbaren Belästigungen durch Werbung mittels Telefonanrufen, automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post sowie über die Rufnummernanzeige und -unterdrückung und zur Aufnahme in Teilnehmerverzeichnisse,

    p) zum Schutz personenbezogener Daten im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) gemäß deren Artikel 2,

    q) zur Sicherheit in der Informationstechnik im Sinne des § 2 Absatz 2 des BSI-Gesetzes von Anbietern digitaler Dienste im Sinne des § 2 Absatz 12 des BSI-Gesetzes,

    r) zur Regelung der Rechte von Aktionären von Aktiengesellschaften,

    s) zur Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs,

    t) zur Rechnungslegung einschließlich der Buchführung von Unternehmen, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs sind, von Kreditinstituten im Sinne des § 340 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, Wertpapierinstituten im Sinne des § 340 Absatz 4a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, Instituten im Sinne des § 340 Absatz 5 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs und Pensionsfonds im Sinne des § 341 Absatz 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs,

4. Verstöße gegen bundesrechtlich und einheitlich geltende Regelungen für Auftraggeber zum Verfahren der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen und zum Rechtsschutz in diesen Verfahren ab Erreichen der jeweils maßgeblichen EU-Schwellenwerte,

5. Verstöße, die von § 4d Absatz 1 Satz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes erfasst sind, soweit sich nicht aus § 4 Absatz 1 Satz 1 etwas anderes ergibt,

6. Verstöße gegen für Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften geltende steuerliche Rechtsnormen,

7. Verstöße in Form von Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich in missbräuchlicher Weise einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des für Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften geltenden Steuerrechts zuwiderläuft,

8. Verstöße gegen die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie Verstöße gegen die in § 81 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 5 sowie Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Rechtsvorschriften,

9. Verstöße gegen Vorschriften der Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte) (ABl. L 265 vom 12.10.2022, S. 1),

10. Äußerungen von Beamtinnen und Beamten, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen.

(2) Dieses Gesetz gilt außerdem für die Meldung und Offenlegung von Informationen über

1. Verstöße gegen den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union im Sinne des Artikels 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und

2. Verstöße gegen Binnenmarktvorschriften im Sinne des Artikels 26 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, einschließlich über Absatz 1 Nummer 8 hinausgehender Vorschriften der Europäischen Union über Wettbewerb und staatliche Beihilfen.